Aktuelles aus der Rechtsprechung
Die z. Zt. das weltweite Leben beherrschende COVID-19-Pandemie gibt Anlass zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer bereits gebuchten Pauschalreise aufgrund der Ausbreitung von Krankheiten Abstand genommen werden kann. Gemäß § 651 h BGB kann vor Reisebeginn der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wobei gemäß § 651 h Abs. 3 BGB der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Bei der Ausbreitung von Krankheiten liegt eine erhebliche Beeinträchtigung in der Gefährdung der körperlichen Gesundheit des Reisenden. Dabei kommt es lediglich auf die persönliche Sicherheit des Reisenden an und nicht auf die Durchführbarkeit der Pauschalreise.
Indiziert wird das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung insbesondere durch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
Im Fall des Corona-Virus liegt eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor. In Zeiten von COVD-19 ist die Reise daher jedenfalls erheblich beeinträchtigt, der Reisende kann im Ergebnis nach § 651 h Abs. 3 BGB vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
Macht der Reisende von seinem Rücktrittsrecht nach § 651 h Abs. 3 BGB Gebrauch, so hat der Reiseveranstalter gemäß § 651 h V BGB dem Reisenden alle für die Pauschalreise bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen, zurückzuzahlen.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen
Eltern sind ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Um den Mindestunterhalt leisten zu können, obliegt dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltspflichtige muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um jedenfalls den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder leisten zu können.
OLG Stuttgart: Teilungsversteigerung der Ehewohnung vor Rechtskraft der Scheidung
Ein Teilungsversteigerungsantrag während der Trennungszeit ist nicht generell ausgeschlossen. Dem in der Wohnung verbliebenen Miteigentümer (Ehegatten) bleibt es auch während eines laufenden Teilungsversteigerungsverfahrens unbenommen, einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB zu stellen (Beschluss vom 29.10.2020 – 15 UF 194/20).
Verfestigte Lebensgemeinschaft als Verwirkungsgrund für Unterhalt
Lebt ein unterhaltsberechtigter Ehegatte mit einem neuem Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, kann der Unterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB der Höhe nach begrenzt, zeitlich befristet oder in Gänze ausgeschlossen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Wird der Einwand der Unterhaltsverwirkung erhoben, sollte der Unterhaltspflichtige detailliert die Lebensumstände des unterhaltsberechtigten Ehegatten über eine gewisse Zeitspanne darlegen und diese ggf. beweisen können. Bei der Recherche nach tragfähigen Anknüpfungstatsachen für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sind häufig soziale Netzwerke im Internet behilflich. Etwaige Fotos müssen sich zeitlich einordnen lassen. Ein Bericht über wenige Wochen belegt nicht, wie lange ein Verhältnis andauert.
Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein Wechselmodel anzuordnen ist.
Der Anordnung eines Wechselmodells kann entgegenstehen, dass der dieses begehrende Elternteil es an der notwendigen Loyalität gegenüber dem anderen Elternteil fehlen lässt. Ein gegenläufiger Wille des Kindes ist nicht ausschlaggebend, wenn dieser maßgeblich vom das Wechselmodell anstrebenden Elternteil beeinflusst ist (Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18).
Mündlicher Pflichtteilsverzicht nach Tod als Erlassvertrag zu werten